| Aktuelles |
Ute Brach
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Referentenentwurf zum Download:
https://lwp-online.eu/pnog.pdf
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Die Pflegeversicherung befindet sich in einer Phase tiefgreifender Neuordnung. Finanzielle Engpässe, der demografische Wandel und der steigende Versorgungsbedarf werden politisch als zentrale Begründungen für strukturelle Reformen angeführt. Gleichwohl drängt sich bei näherer Betrachtung des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz der Eindruck auf, dass erhebliche Teile der finanziellen Konsolidierung gerade dort ansetzen, wo Menschen bereits besonders verletzlich sind: bei Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen.
Der nachfolgende Beitrag versteht sich nicht als vollständige juristische oder sozialpolitische Bewertung des gesamten Entwurfs. Vielmehr sollen zentrale Auszüge und besonders folgenreiche Veränderungen nachvollziehbar eingeordnet werden. Ziel ist es, die Leserinnen und Leser durch das komplexe Geflecht der geplanten Neuregelungen zu führen und sichtbar zu machen, welche praktischen Konsequenzen sich hinter technisch klingenden Begriffen wie „Entlastungsbudget“, „Sozialraumbudget“ oder
„Überbrückungsbudget“ verbergen können.
Auf den bisherigen Pflegegrad 1 wird im Folgenden nicht vertieft eingegangen. Bereits die öffentliche Debatte lässt erkennen, dass dieser Pflegegrad im geplanten System erheblich entwertet würde und künftig eher symbolischen Charakter behalten könnte. Gerade diese Entwicklung steht exemplarisch für die Ambivalenz des Entwurfs: Er spricht von Neuordnung, Vereinfachung und Stabilisierung, enthält jedoch zugleich Regelungen, die für viele Betroffene als Einschränkung bisheriger Ansprüche und Handlungsspielräume erfahrbar werden dürften.
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Ausgangspunkt: Reform unter dem Vorzeichen finanzieller Stabilisierung
Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz verfolgt erklärtermaßen das Ziel, die soziale Pflegeversicherung finanziell zu stabilisieren und gleichzeitig die Versorgung stärker auf Prävention, Beratung, digitale Steuerung und neue Budgetlogiken auszurichten. In der Systematik des Entwurfs werden Leistungsarten umbenannt, gebündelt und neu konditioniert. Gerade diese Bündelung ist politisch sensibel: Sie kann nach außen als Vereinfachung erscheinen, kann aber für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen faktisch den Verlust bisher separat nutzbarer Spielräume bedeuten.
Besonders relevant sind aus Sicht der häuslichen Pflege vier Komplexe: die bisherige stundenweise Verhinderungspflege, das künftige Entlastungsbudget, das Sozialraumbudget sowie das Überbrückungsbudget. Hinzu treten Einschnitte bei den Rentenbeiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und die Begrenzung der bisherigen Flexi-Renten-Gestaltung.
Quellenbezug: RefE PNOG, insbesondere S. 2-5, S. 37-45, S. 61-62, S. 68, S. 73 sowie S.
179-188 der PDF-Datei.
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Verhinderungspflege: formale Vereinfachung, faktischer Verlust eines separaten Flexibilitätsinstruments
Die bisherige Verhinderungspflege, insbesondere die stundenweise Verhinderungspflege, ist für viele Familien ein zentraler Mechanismus zur Stabilisierung häuslicher Pflege. Nach heutiger Praxis können - je nach Kombination und Übertragungsmöglichkeiten - bis zu
3.539 Euro jährlich für Verhinderungspflege genutzt werden. Dieses Volumen wirkt in der Praxis wie ein eigenständiger Flexibilitätspuffer, der die Hauptpflegeperson entlastet, ohne unmittelbar das laufende Pflegegeld als Kernleistung der häuslichen Pflege aufzubrauchen.
Der Entwurf verschiebt diese Logik: Leistungen, die bislang der Verhinderungspflege zugeordnet waren, sollen künftig im Wesentlichen über das Sachleistungsbudget, das Entlastungsbudget oder das Sozialraumbudget abgebildet werden. Damit wird eine separate Anspruchslogik zurückgedrängt. Aus Sicht der Betroffenen ist dies keine bloße sprachliche Modernisierung, sondern eine substanzielle Umverteilung des Risikos: Was bisher zusätzlich zur laufenden häuslichen Pflege disponibel war, muss künftig stärker aus dem allgemeinen Budgetrahmen heraus organisiert werden.
Quellenbezug: RefE PNOG, S. 68 sowie S. 179-180; dort wird die Überführung bisheriger Leistungen, einschließlich Verhinderungspflege, in neue Budgetstrukturen erläutert.
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Entlastungsbudget: neues Vokabular für das bisherige Pflegegeld
Das bisherige Pflegegeld wird im Entwurf systematisch durch das Entlastungsbudget ersetzt. Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie anstelle des Sachleistungsbudgets eine Geldleistung wählen und die erforderliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen. Die vorgesehenen Monatsbeträge lauten: Pflegegrad 2: 386 Euro, Pflegegrad 3: 638 Euro, Pflegegrad 4: 889 Euro und
Pflegegrad 5: 1.079 Euro.
Kritisch ist, dass dieses Entlastungsbudget zugleich als Ausweichfinanzierung für Situationen dienen soll, die bisher teilweise über Verhinderungspflege abgebildet wurden. Damit entsteht eine verdeckte Kürzung von Flexibilität: Die Leistung verschwindet nicht vollständig, sie wird aber in ein Budget verschoben, das ohnehin für die laufende häusliche Pflege benötigt wird.
| Pflegegra d | Künftiges Entlastungsbud get pro Monat | Jahresbetrag Entlastungsbud get | Vergleichswert: bisher separat nutzbare stundenweise Verhinderungspfle ge | Kritische Einordnung |
| PG 2 | 386 Euro | 4.632 Euro | 3.539 Euro | Nominal höherer Jahresbetrag um 1.093 Euro. aber kein zusätzliches Sonderbudget; Nutzung würde |
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| das laufende Entlastungsbud get aufzehren. |
| PG 3 | 638 Euro | 7.656 Euro | 3.539 Euro | Nominal höherer Jahresbetrag um 4.117 Euro. aber kein zusätzliches Sonderbudget; Nutzung würde das laufende Entlastungsbud get aufzehren. |
| PG 4 | 889 Euro | 10.668 Euro | 3.539 Euro | Nominal höherer Jahresbetrag um 7.129 Euro. aber kein zusätzliches Sonderbudget; Nutzung würde das laufende Entlastungsbud get aufzehren. |
| PG 5 | 1.079 Euro | 12.948 Euro | 3.539 Euro | Nominal höherer Jahresbetrag um 9.409 Euro. aber kein zusätzliches Sonderbudget; Nutzung würde das laufende Entlastungsbud get aufzehren. |
Methodischer Hinweis: Der Vergleich zeigt bewusst zwei Ebenen. Rein nominal kann ein jährliches Entlastungsbudget höher sein als 3.539 Euro. Das ändert jedoch nichts an der politischen Bewertung, dass ein bisher separat verfügbarer Verhinderungspflege-Puffer wegfallen beziehungsweise in das laufende Kernbudget der häuslichen Pflege verschoben werden kann. Die Kürzung liegt daher vor allem im Verlust der Zusätzlichkeit und Zweckflexibilität.
Quellenbezug: RefE PNOG, S. 38-39 zu § 37 Entlastungsbudget und § 38 Kombinationsleistung.
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Rechenbild: Was bedeutet der Wegfall des separaten 3.539-Euro-Puffers?
Da in der politischen Kommunikation häufig Beträge miteinander vermischt werden, ist eine klare Rechenlogik erforderlich. Der zentrale Kritikpunkt lautet nicht, dass das Entlastungsbudget als Jahresbetrag in jedem Pflegegrad zwingend niedriger wäre. Der zentrale Kritikpunkt lautet: Die bisher zusätzlich verfügbare stundenweise Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 3.539 Euro würde als eigenständiger Flexibilitätspuffer entwertet, wenn Ersatz künftig aus dem laufenden Entlastungsbudget finanziert werden muss.
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Pflegegrad |
Bisher separater Flexibilitätspuffer (z.B. stundenweise Verhinderungspflege- alter Begriff) |
Künftiges Monatsbudget, aus dem ggf. abgezweigt werden müsste (alter Begriff: Pflegegeld) |
Rechnerischer Restbetrag, wenn das Monatsbudget jeden Monat als “Verhinderungspflege”(anteilig) genutzt werden muss = was bleibt von dem Pflegegeld (alter Begriff) noch übrig |
Interpretation |
| PG 2 | 3.539 Euro | 386 Euro | 92 Euro | Dieser Betrag zeigt die Dimension des wegfallenden separaten Puffers pro Jahr, also einem effektiven Defizit im “Geldbeutel” von 3.071 € |
| PG 3 | 3.539 Euro | 638 Euro | 344 Euro | Dieser Betrag zeigt die Dimension des wegfallenden separaten Puffers pro Jahr, also einem effektiven Defizit im “Geldbeutel” von 2.591 € |
| PG 4 | 3.539 Euro | 889 Euro | 595 Euro | Dieser Betrag zeigt die Dimension des wegfallenden separaten Puffers pro Jahr, also einem effektiven Defizit im “Geldbeutel” von 2.468 € |
| PG 5 | 3.539 Euro | 1079 Euro | 784 Euro | Dieser Betrag zeigt die Dimension des wegfallenden separaten Puffers pro Jahr, also einem effektiven Defizit im “Geldbeutel” von 2.471 € |
Diese zweite Tabelle folgt der kritischen Perspektive der Betroffenen: Wird die bisher separat verfügbare stundenweise Verhinderungspflege praktisch durch ein Abzweigen aus dem laufenden Entlastungsbudget ersetzt, entsteht keine echte zusätzliche Entlastung.
Vielmehr konkurrieren dann Vertretungspflege, Anerkennung der Angehörigenpflege und laufende häusliche Sicherstellung um dasselbe Geld.
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Sozialraumbudget: deutliche nominale Anhebung, aber kein gleichwertiger Ersatz für Verhinderungspflege
Das Sozialraumbudget soll den bisherigen Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag ablösen. Nach geltender Systematik wird dieser Bereich heute häufig als Betreuungs- und Entlastungsbetrag bezeichnet und liegt bei 131 Euro monatlich. Der Entwurf sieht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 künftig 175 Euro monatlich vor; für Personen unter 25 Jahren sollen es 300 Euro monatlich sein.
| Pflegegra d | Heute: Betreuungs- /Entlastungsbetra g | Künftig: Sozialraumbudg et ab 25 Jahren | Anhebun g ab 25 Jahren | Künftig: unter 25 Jahren | Anhebun g unter 25 Jahren |
| PG 2 | 131 Euro/Monat | 175 Euro/Monat | +44 Euro | 300 | +169 Euro |
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| = +33,6 % | Euro/Mona | = +129,0 |
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| t | % |
| PG 3 | 131 Euro/Monat | 175 Euro/Monat | +44 Euro | 300 | +169 Euro |
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| = +33,6 % | Euro/Mona | = +129,0 |
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| t | % |
| PG 4 | 131 Euro/Monat | 175 Euro/Monat | +44 Euro | 300 | +169 Euro |
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| = +33,6 % | Euro/Mona | = +129,0 |
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| t | % |
| PG 5 | 131 Euro/Monat | 175 Euro/Monat | +44 Euro | 300 | +169 Euro |
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| = +33,6 % | Euro/Mona | = +129,0 |
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| t | % |
Jährlich steigt der Betrag für Erwachsene rechnerisch von 1.572 Euro auf 2.100 Euro. also um 528 Euro. Für unter 25-Jährige steigt er auf 3.600 Euro jährlich. also um 2.028 Euro.
Diese Anhebung ist materiell relevant. kompensiert aber den Verlust einer separat disponiblen Verhinderungspflege von bis zu 3.539 Euro nicht vollständig. weil das Sozialraumbudget zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden soll.
Quellenbezug: RefE PNOG, S. 45 zu § 45b Sozialraumbudget sowie S. 187-188 der Begründung.
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Überbrückungsbudget und Kurzzeitpflege: neue Akutlogik statt frei verfügbarer Entlastungslogik
Der Entwurf sieht ein Überbrückungsbudget für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege vor. Es beträgt bis zu 1.855 Euro jährlich bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro jährlich bei Pflegegrad 4 und 5. Es soll in pflegerischen Akutsituationen und sonstigen Überbrückungssituationen eingesetzt werden, etwa beim ungeplanten Ausfall der Pflegeperson oder bei gesundheitlichen Krisen.
Die Kurzzeitpflege bleibt im Entwurf als Leistungsbereich erkennbar, wird aber funktional enger mit dem Überbrückungsbudget verschränkt. Kritisch gesprochen: Es entsteht kein einfacher Ersatz der bisherigen Verhinderungspflege, sondern eine stärker krisen- und akutbezogene Struktur. Für planbare, stundenweise Entlastung pflegender Angehöriger ist das ein deutlich anderes Instrument.
Quellenbezug: RefE PNOG, S. 39-42 zu §§ 39, 39a und 42.
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Rentenanteile für pflegende Angehörige: gestaffelte Reduktion und Ende der Flexi- Renten-Gestaltung
Ein weiterer erheblicher Konfliktpunkt betrifft die soziale Absicherung nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen. Der Entwurf benennt ausdrücklich eine Reduzierung des Beitrags der Pflegeversicherung für künftige Rentenansprüche von Pflegepersonen. In der Finanzwirkungstabelle werden hierfür Minderausgaben von 1,8 Milliarden Euro im Jahr 2027, 1,9 Milliarden Euro im Jahr 2028, 2,0 Milliarden Euro im Jahr 2029 und 2,1 Milliarden Euro im Jahr 2030 ausgewiesen.
Zudem soll die bisherige Flexi-Renten-Gestaltung begrenzt werden. Pflegepersonen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und ihre Altersrente durch minimale Teilrentenmodelle so gestaltet haben, dass weiterhin Rentenbeiträge aus der
Pflegetätigkeit ausgelöst werden, sollen künftig benachteiligt beziehungsweise von dieser Konstruktion ausgeschlossen werden. Der Entwurf stellt dies als Korrektur nicht intendierter Folgen der Flexi-Rente dar.
| Pflegegrad | Entlastungsbudget | Kombinationsleistung | Sachleistungsbudget |
| PG 5 | 70 % | 59,5 % | 49 % |
| PG 4 | 49 % | 41,65 % | 34,3 % |
| PG 3 | 30,1 % | 25,585 % | 21,07 % |
| PG 2 | 18,9 % | 16,065 % | 13,23 % |
Die Tabelle zeigt die im Entwurf vorgesehenen beitragspflichtigen Einnahmen als Prozentanteile der Bezugsgröße. In der Wirkung bedeutet dies: Pflege durch Angehörige bleibt gesellschaftlich erwünscht, wird rentenrechtlich aber schwächer honoriert. Für viele Pflegepersonen kann dies wie eine nachträgliche Abwertung ihrer Sorgearbeit wirken.
Quellenbezug: RefE PNOG, S. 4-5, S. 61-62, S. 73 sowie S. 185-186.
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Kritische Gesamtbewertung
Der Entwurf arbeitet mit einer doppelten Strategie: Einerseits werden neue Begriffe und digitale bzw. beratende Strukturen eingeführt, andererseits werden finanzielle Spielräume begrenzt, um die Pflegeversicherung zu stabilisieren. Die politisch brisante Frage lautet, ob diese Stabilisierung vor allem auf dem Rücken derjenigen erfolgt, die häusliche Pflege tatsächlich tragen: Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.
Besonders problematisch ist die Verschiebung von bisher separat nutzbaren Leistungsansprüchen in allgemeine Budgets. Eine solche Reform kann verwaltungstechnisch elegant wirken, reduziert aber die praktische Autonomie der Betroffenen. Gerade die stundenweise Verhinderungspflege ist kein Luxus, sondern häufig der letzte flexible Schutzmechanismus gegen Überlastung, Isolation und den Zusammenbruch häuslicher Pflegearrangements.
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Fazit
Der Referentenentwurf enthält, trotz einzelner nachvollziehbarer Ansätze wie Pflegebegleitung, Digitalisierung und Sozialraumbudget, erheblichen sozialpolitischen Zündstoff. Die zentrale kritische These lautet: Es droht eine heimliche Kürzung der Flexibilität bei der heutigen Nutzung der stundenweisen Verhinderungspflege. Derzeit können hierfür bis zu 3.539 Euro als separater Entlastungsspielraum genutzt werden. Künftig müssten entsprechende Entlastungsbedarfe nach der Systemlogik des Entwurfs vielfach aus dem Pflegegeld, das künftig Entlastungsbudget heißt, abgezweigt werden.
Das Sozialraumbudget wird zwar gegenüber dem heutigen Betreuungs- und Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich angehoben: für Erwachsene auf 175 Euro monatlich, also um 33,6 Prozent, und für unter 25-Jährige auf 300 Euro monatlich, also um 129,0 Prozent. Diese Anhebung ist jedoch zweckgebunden und ersetzt nicht gleichwertig die bisherige frei nutzbare Funktion der stundenweisen Verhinderungspflege.
Auch die Kurzzeitpflege erscheint im Entwurf nicht einfach als unveränderte separate Entlastungsleistung, sondern wird über das neue Überbrückungsbudget stärker in eine
Akut- und Krisenlogik eingebunden. Gleichzeitig werden pflegende Angehörige rentenrechtlich beschnitten: Wer seine Altersrente bislang über eine Flexi-Renten- Gestaltung angepasst hat, um weiter rentenrechtliche Beiträge aus der Pflegetätigkeit zu erhalten, wird künftig benachteiligt. Zusätzlich werden die Rentenanteile gestaffelt reduziert. Die Botschaft an pflegende Angehörige lautet damit faktisch: Pflege erbringen wird künftig weniger geschützt und stärker finanziell begrenzt.
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Einordnender Kommentar
Als politisch-normativer Kommentar lässt sich zuspitzen: Der Entwurf trifft in besonderer Weise Menschen, die bereits strukturell schwach sind - hochaltrige, pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Gerade jene Generationen, die über Erwerbsarbeit, Steuern, Sozialbeiträge und familiäre Sorgearbeit wesentlich zum Wohlstand des Landes beigetragen haben, geraten nun in eine Reformlogik, die ihre verbleibenden Handlungsspielräume reduziert. Dass ausgerechnet diese Gruppen, die sich politisch, gesundheitlich und organisatorisch nur noch eingeschränkt wehren können, mit verdeckten Leistungseinschnitten und reduzierter rentenrechtlicher Anerkennung konfrontiert werden, ist sozialethisch hoch problematisch.
Noch ist nichts entschieden. Es handelt sich ausdrücklich um einen Entwurf. Aber gerade deshalb muss die Debatte früh, klar und öffentlich geführt werden: Hinter technokratischen Begriffen wie Budgetbündelung, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget können reale Kürzungen von Flexibilität, Anerkennung und Sicherheit verborgen liegen.
Hinweis zur Reichweite: Diese Darstellung ist keine vollständige juristische Gesamtanalyse des Referentenentwurfs. Sie verdichtet ausgewählte, besonders konfliktträchtige Regelungsbereiche und arbeitet nur die wichtigsten Auszüge heraus. Da es sich um einen Referentenentwurf handelt, ist politisch und rechtlich noch nichts endgültig entschieden.
Quellen- und Rechenhinweise
- Referentenentwurf PNOG, PDF-Seiten 2-5: Problem, Ziel, Lösung und finanzielle Maßnahmen.
- PDF-Seiten 37-39: § 36 Sachleistungsbudget, § 37 Entlastungsbudget, § 38 Kombinationsleistung.
- PDF-Seiten 39-42: § 39 Überbrückungsbudget, § 39a Pflegesachleistungen in Akutsituationen, § 42 Kurzzeitpflege.
- PDF-Seite 45 sowie S. 187-188: § 45b Sozialraumbudget und Begründung.
- PDF-Seiten 61-62: Änderung des SGB VI und neue beitragspflichtige Einnahmen für Pflegepersonen.
- PDF-Seiten 73 und 185-186: Begründung zur Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge und zur Flexi-Rente.
- Berechnungen: Anhebung Sozialraumbudget = (neuer Monatsbetrag - 131 Euro) / 131 Euro * 100; Jahresbeträge = Monatsbetrag * 12; Vergleichswert stundenweise Verhinderungspflege = 3.539 Euro.
Seit 08. April 2026 ist die KfW-Förderung für barrierearme Umbauten wieder verfügbar.
Seit 08. April 2026 ist die KfW-Förderung für barrierearme Umbauten wieder verfügbar. (Download im Mitgliederbereich)
Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege seit 1.7.2025
Gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege seit 1.7.2025
Die Neuregelung des Pflegeunterstützung – und – Entlastungsgesetzes (PUEG) fast die bisher getrennten Budgets der Verhinderungspflege (§ 39 SGB elf) und die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zu einem flexiblen Kontingent zusammen. Der Gesamtbetrag beträgt 3539 € pro Jahr, für alle Pflegebedürftigen mit mindestens einem Pflegegrad zwei. Damit ist verbunden:
-das Geld kann flexibel genutzt werden, egal ob Unterstützung im Haushalt oder als Tagesnutzung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung
-Wegfall aller komplizierten Übertragungsregelungen
-Gleiche Voraussetzung für beide (ehemaligen) Leistungsarten.
Da der gemeinsame Jahresbetrag erst zur Jahresmitte 2025 eingeführt wurde, werden bereits seit Januar bis einschließlich Juni 25 genutzte Beträge für Verhinderung – oder Kurzzeitpflege vom neuen Gesamtbudget abgezogen. Dabei handelt es sich um eine Übergangsregelung und gilt demzufolge nur für das Jahr 2025!
In diesem Zusammenhang „verschwinden“ die Begriffe Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht, sondern die Zusammenlegung beider Kontingente hat den neuen, zusätzlichen (korrekten) Begriff: gemeinsamer Jahresbetrag. Der vereinfachte umgangssprachliche Begriff für diesen gemeinsamen Jahresbetrag ist Entlastungsbudget.
| Bereich | Bisherige Bezeichnung | Alternative / Synonym | Ab 1.7.2025 (offiziell) | Bemerkung |
| Verhinderungspflege | Verhinderungspflege | Ersatzpflege | Weiterhin „Verhinderungspflege“ (oder Ersatzpflege) | Keine Namensänderung; bleibt § 39 SGB XI |
| Kurzzeitpflege | Kurzzeitpflege | ---------- | Weiterhin „Kurzzeitpflege“ | Keine Namensänderung; bleibt § 42 SGB XI |
| Beide Leistungen zusammen | Verhinderungspflege + Kurzzeitpflege (getrennte Budgets) | ---------- | Gemeinsamer Jahresbetrag | Offizieller Sammelbegriff seit 1.7.2025 |
| Alltagssprache / Medien | ------------------ | ---------- | Entlastungsbudget | Vereinfachende Bezeichnung, z. B. von Verbraucherzentrale, Apotheken Umschau |
Warum ist weiterhin die Unterscheidung aller Begriffe wichtig?
Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Sie nicht den gemeinsamen Jahresbetrag beantragen, sondern Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Der gemeinsame Jahresbetrag betrifft nur die Finanzierung dieser Pflegeleistungen.
Dabei gilt prinzipiell: Da die Verhinderung der Hauptpflegeperson nicht immer planbar ist, zum Beispiel bei Krankheit oder einem Unfall, müssen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht vorab beantragt werden. Sie können die Kosten im Nachhinein mit der Pflegekasse abrechnen.
Wann immer es möglich ist, sollten Sie den Antrag im Vorhinein stellen. Zum Beispiel bei einem geplanten Urlaub oder Reha-Aufenthalt. Sie sind dann auf der sicheren Seite und wissen, welche Kosten wirklich gedeckt sind.
Achtung: der gemeinsame Jahresbetrag ist zweckgebunden für die Finanzierung von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege und kann nur für dabei tatsächlich entstehende Kosten verwendet werden.
Weiterhin gilt: nutzt man den gemeinsamen Jahresbetrag als stunden Weise Verhinderungspflege wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Wird es hingegen zur tagesweise Verhinderungspflege genutzt, wird das Pflegegeld innerhalb des Nutzungszeitraums auch in Zukunft auf 50 % reduziert.
Quelle: DMRZ; pflege.de
Großes Familienfest auf dem Cecilienplatz
Am 11. Mai diesen Jahres fand das Familienfest auf dem Cecillienplatz in Berlin in alter Tradition statt. Das Zentrum mit Fahrgeschäften und einer großen Bühne wurde umrahmt von vielen Informationsständen, bei denen sich Familien – jung und alt- über Angebote innerhalb des Kietz informieren.
Wir waren auch mit einem Aufklärungsstand dabei und waren begeistert von der Organisation durch das CDU-Büro Herrmann, des hohen Interesses an unserem Verein und seinen Inhalten sowie der sehr friedlichen und ausgelassenen Stimmung.
Bis auf kleine Auszeiten hatten wir den ganzen Zeitraum über viel Aufklärungsarbeit und Beratung zu leisten. Diese für uns erfreuliche Resonanz zeigt uns einerseits den hohen Aufklärungsbedarf und andererseits ist es für uns der Ansporn, auch in Zukunft unsere Leistungen anzubieten und im Umfang auszuweiten.

Weiterbildungsveranstaltung am 01.11.2023
Sollte die Diashow nicht laufen, aufs Bild klicken.
Rechenschaftsbericht
Rechenschaftsbericht des gemeinnützigen Verein Leben Wohnen und Pflege im Alter e.V. (LWP) für den Zeitraum 2019 – 2022
In den letzten drei Jahren hat sich der LWP trotz großer Widrigkeiten erfolgreich entwickelt, konzentrierte sich auf seine Stammfelder Schwerbehinderung, Pflege, Hilfsmittel, behinderungsgerechter Ausbau des Wohnumfeldes, aber öffnete sich auch neuen Anforderungen aus den Bereichen Teilhabe, Erwerbsminderungsrente, Schulung und Training von Angehörigen zu pflegender Menschen. Dafür gebührt Dank und Anerkennung allen Akteuren, wie den Beratern, unseren zuverlässigen Alltagshelfern, aber auch der Geschäftsstelle und dem Vorstand sowie allen Vereinsmitgliedern, die zu dieser erfolgreichen Entwicklung beigetragen haben.
Mehr… Weniger…
